Delegationen Aspla
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Allegemeine geschäftsbedingungen

ALLEGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1.- ALLGEMEINES. Der Lieferschein spiegelt die allgemeinen Bedingungen des Handelskaufvertrags und der Warenablieferung, welche unsere Gesellschaft und der natürlichen bzw. juristischen Person, die auf dem Lieferschein angegebene Ware empfängt, wieder.

2.- LIEFERUNG. Die Waren werden im Werk oder Lager des Käufers ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Jede Lieferung ist für sämtliche Zwecke als separater Verkauf angesehen, auch wenn einige Teile derselben Bestellung sind.

3.- TRANSPORT. Die zu liefernden Waren werden auf Rechnung und Risiko des Käufers transportiert, es sei denn in den vereinbarten Verkaufsbedingungen ist die Auslieferung der Ware am Zielort festgesetzt.

4.- EIGENTUMSVORBEHALT. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollen Bezahlung unser Eigentum.

Bei der Hereingabe von Schecks oder Eigenwechseln seitens des Käufers sowie bei  Banküberweisungen zu Lasten desselben, gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung bzw. Gutschrift als erfolgt.

5.- PREISE UND ZAHLUNGSWEISE. Die Preise und Zahlungsbedingungen der übergebenen Ware, welche auf dem Lieferschein enthalten sind, sind die bei Annahme der Bestellung vom Verkäufer festgelegten Preise und Bedingungen.

Das Ausbleiben der Zahlung seitens des Käufers irgendeiner der Rechnungen nach den mit dem Verkäufer vereinbarten Bedingungen und Zahlungsweisen, berechtigt letzteren, die Zahlung der restlichen Rechnungen zu fordern, selbst wenn diese anderen Lieferungen entsprechen und deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

6.- BEANSTANDUNGEN. Der Vermarkter gewährleistet die Qualität seiner Produkte. Bei Beanstandungen bezüglich mangelhafter Ware wird auf die Artikel 336 und 342 des Handelsgesetzbuches Bezug genommen. Deshalb sind eventuelle offensichtliche oder verborgene Mängel der Ware  schriftlich mitzuteilen.

7.- PRODUKTHAFTUNG. Der Verkäufer ist in keinem Fall für Schäden jeglicher Art verantwortlich, die sich durch die Verwendung des Produktes ergeben.

Die einzige Verpflichtung des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die Menge des Produktes, die als fehlerhaft festgestellt worden ist, zu ersetzen.

8.- ABFÄLLE. In Erfüllung des Artikels 18, Punkt 1 der Regierungsverordnung mit Gesetzeskraft 782/1998, ist der Verantwortliche für die Übergabe der Abfälle aus (gebrauchten) Verpackungen zwecks ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung, der Endbesitzer.

9.- HÖHERE GEWALT. Die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung seitens des Verkäufers, die dieser nicht zu vertreten hat und auf ein zufälliges Ereignis bzw. höhere Gewalt, Arbeitskonflikt, Streik der mitwirkenden Sektoren, Mangel an Rohstoffen oder sonstige unvorhergesehene oder unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, führt zu keinerlei Haftung des Verkäufers.

10.- ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND. Für sämtliche Angelegenheiten oder Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der vorliegenden Vereinbarung, selbst die gerichtliche Geltendmachung des Preises, Einlösung von Wechseln, Schecks, Bankanweisungen oder Eigenwechsel, unterwerfen sich der Käufer und der Verkäufer ausdrücklich der Zuständigkeit der Richter und Gerichte am Gesellschaftssitzes des Vermarkters, unter Verzicht auf jegliche andere Gerichtsstände, die ihnen zustehen könnten.

11.- Die Rückgabe der Ware nach Ablauf von 30 Tagen nach ihrer Auslieferung ist ausgeschlossen. Die Haftung von ASPLA bei Beanstandungen und/oder Rückgaben beschränkt sich einzig und allein auf den Ersatz des mangelhaften Materials.

 

1.- LAGERUNGS- UND HANDHABUNGSEMPFEHLUNGEN (LEBENSMITTELSICHERHEIT). An einem überdachten, trockenen und kühlen Ort lagern, vorzugsweise in Regalen. Vor direkter oder indirekter Sonneneinstrahlung schützen, um eine Beeinträchtigung des Films bzw. der Verpackung zu vermeiden.

Die Verpackung erst bei Gebrauch des Produktes öffnen. Vorzugsweise spätestens vor Ablauf von 6 Monaten seit Empfangsdatum gebrauchen, es sei denn auf der Kennzeichnung des Produktes wird ein anderer Zeitrahmen angegeben.

 

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